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Corona News
Wichtige Hinweise
VerfGH Bayern: Vorläufige Ausgangsbeschränkung gegen Corona-Pandemie bleibt in Vollzug
- zu BayVerfGH , Entscheidung vom 26.03.2020 - Vf. 6-VII-20
Die in Bayern im Kampf gegen die Corona-Pandemie erlassene vorläufige Ausgangsbeschränkung bleibt vorerst weiter in Vollzug. Der Präsident des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs hat einen Eilantrag auf Außervollzugsetzung der entsprechenden Verordnung am 26.03.2020 nach Vornahme einer Folgenabwägung abgelehnt. Die mit der Ausgangsbeschränkung verbundenen Grundrechtseingriffe seien zwar tiefgreifend. Der Schutz der Gesundheit der Bevölkerung überwiege aber (Az.: Vf. 6-VII-20).
Vorläufige Ausgangsbeschränkung gegen Corona-Pandemie erlassen
Das Bayerische Staatsministerium für Gesundheit und Pflege hat zur Bekämpfung der Corona-Pandemie eine Verordnung über eine vorläufige Ausgangsbeschränkung erlassen. Danach müssen Menschen physische und soziale Kontakte zu anderen Menschen außerhalb der Angehörigen des eigenen Hausstands reduzieren und einen räumlichen Abstand einhalten (§ 1 Abs. 1 BayCoronaV). Zudem sind Gastronomiebetriebe jeder Art (§ 1 Abs. 2 BayCoronaV) sowie Besuche bestimmter Einrichtungen (§ 1 Abs. 3 BayCoronaV) und das Verlassen der eigenen Wohnung ohne triftige Gründe (§ 1 Abs. 4 und 5 BayCoronaV) untersagt. Die Verordnung ist am 21.03.2020 in Kraft getreten und tritt mit Ablauf des 03.04.2020 außer Kraft (§ 2 BayCoronaV).
Antragsteller rügte unverhältnismäßigen Eingriff in Freiheitsrechte
Der Antragsteller erhob eine Popularklage mit dem Ziel der Nichtigerklärung der Verordnung. Zugleich wollte er mit einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung erreichen, dass die angegriffene Verordnung sofort außer Vollzug gesetzt wird. Er rügte, die Verordnung greife in unverhältnismäßiger Weise in die verfassungsrechtlich verbürgten Freiheitsrechte der Bürger ein.
VerfGH Bayern: Ausgang der Hauptsache offen - Folgenabwägung
Der VerfGH-Präsident, der in besonderen Eilfällen selbst zur Entscheidung berufen ist, hat den Erlass einer solchen einstweiligen Anordnung abgelehnt. Im gegenwärtigen Stadium des Verfahrens könne bei der aufgrund der Eilbedürftigkeit nur möglichen überschlägigen Prüfung nicht von offensichtlichen Erfolgsaussichten, aber auch nicht von einer offensichtlichen Aussichtslosigkeit des Hauptantrags im Popularklageverfahren ausgegangen werden. Der VerfGH hat die Entscheidung über den Erlass einer einstweiligen Anordnung deshalb anhand einer Folgenabwägung getroffen.
Grundrechtseingriffe durch Ausgangsbeschränkung zwar tiefgreifend
Erginge die beantragte einstweilige Anordnung nicht und hätte die Popularklage im Hauptsacheverfahren Erfolg, wären Gastronomiebetriebe mit entsprechenden wirtschaftlichen Folgen zu Unrecht untersagt und Personen zu Unrecht von den genannten Verhaltensweisen abgehalten worden. Ferner wären etwaige Verstöße letztlich zu Unrecht geahndet worden. Neben den Einschränkungen für die unmittelbaren Adressaten der Regelungen gebe es auch umfangreiche mittelbare Auswirkungen. Der VerfGH nennt etwa Auswirkungen auf Menschen, die sich in Einrichtungen aufhielten, die nicht besucht werden dürften, oder auf wirtschaftliche Betriebe, die zwar geöffnet seien, wegen der Bewegungseinschränkungen aber weniger frequentiert würden. All dies wiege schwer, insbesondere deshalb, weil es sich teilweise um tiefgreifende Grundrechtseingriffe handele, eine Vielzahl von Personen betroffen sei und die Eingriffe partiell irreversibel seien.